Satzung

Vereinssatzung OWL-eSports e.V.


Inhalt


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Rechtsgrundlagen
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Organe des Vereins
§ 8 Der Vorstand
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Die Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Die Beschlussfassung des Vorstandes
§ 12 Der Kassenwart
§ 13 Die Mitgliederversammlung
§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
§ 19 Haftung
§ 20 Inkrafttreten
Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen OWL-eSports
(2) Er hat den Sitz in Gütersloh
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist, die Ausübung von elektronischen Spielen, sowie den elektronischen Sport und das Heranführen von Jugendlichen und Erwachsenen an diese und die Förderung der Gemeinschaft von eSport Interessenten. Im Mittelpunkt des Vereins soll das gemeinsame eSport Erlebnis stehen, dies gelingt durch aktives Spielen, die Förderung der OWL-eSports Gemeinschaft und die Nachwuchsförderung.
(2) Der Satzungszweck wird durch die folgenden Maßnahmen verwirklicht:
a. Der Verein will die Kommunikation zwischen Spielern fördern. Vor allem aber Neueinsteigern soll geholfen werden, in den elektronischen Sport einzusteigen.
b. Der Verein erreicht seine Ziele, insbesondere durch Teilnahme an Ligen und Turnieren,
regelmäßige Trainings, Nutzung von Umfragen auf der Website des Vereins, öffentliche Veranstaltungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Ausscheiden aus dem Verein oder Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.
(4) Alle Verwaltungsorgane und deren Mitglieder üben ihre Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich aus.
(5) Aufwendungen können auf Beschluss des Vorstandes erstattet werden, sofern sie den Zwecken des Vereins dienen.

§ 3 Rechtsgrundlagen

(1) Der Verein kann Mitglied weiterer Organisationen werden, wenn es für die Erfüllung des
Vereinszweck vom Nutzen ist. Er übt die Mitgliedschaft im Interesse der Organe und Mitglieder aus.
(2) Die Arbeit im Verein wird durch Ordnung und Entscheidungen seiner Organe geregelt, als Grundlage dient die Vereinssatzung.
(3) Der Verein ist offen für alle eSport Begeisterten, unabhängig von Herkunft, Sprache, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Religion und gesellschaftliche Stellung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus:
a. Aktiven Mitgliedern
b. fördernden Mitgliedern
c. Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind die, die im Verein aktiven und mitarbeitenden Mitglieder.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv innerhalb des Vereins sind und kein Stimmrecht besitzen, jedoch die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt, sind von der Beitragszahlung befreit und haben alle Rechte eines Mitglieds.
(3) Jugendliche können ab dem 14. Lebensjahr mit der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters
Mitglied des Vereines werden.
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein, entscheidet der Vorstand nach Absolvierung der Probezeit. Die Probezeit beginnt mit der Beantragung der Mitgliedschaft und endet mit der
Entscheidung des Vorstandes. Die Probezeit soll mindestens 3 Wochen, längstens 2 Monate betragen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss bei natürlichen Personen den Namen, das Geburtsdatum, Anschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Bei juristischen Personen muss der Antrag auf Mitgliedschaft den Namen der Firma bzw. die Geschäftsbezeichnung, die Handels- bzw. die Vereinsregisternummer sowie das zuständige Registergericht beinhalten. Der Antrag Minderjähriger bedarf mindestens die Unterschrift eines der gesetzlichen Vertreter.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur mit einer Frist von einem Monat erklärt werden. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes, aus dem Verein fristlos ausgeschlossen werden, wenn er/sie Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt hat oder die ihm/ihr nach der Satzung, obliegenden Pflichten verletzt hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 6 Beiträge

(1) Die Zahlung und die Höhe von Mitgliedsbeiträgen werden in einer vom Vorstand zu beschließenden und von der Mitgliederversammlung zu bestätigenden Beitragsordnung geregelt.
a. Für die Beschließung und Bestätigung der Beitragsordnung durch den Vorstand bzw. der Mitgliedsversammlung wird jeweils eine einfache Mehrheit benötigt.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind
a. Der Vorstand
b. Der Kassenwart
c. Die Mitgliederversammlung
(2) Der Verein kann einen nicht bestimmenden Beirat einrichten, die Auswahl der Mitglieder, sowie Einrichtung des Beirats, obliegt dem Vorstand.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, 3.Vorsitzender, 4.Vorsitzender. und 5. Vorsitzender.
(2) Das Amt des 3., 4., und 5. Vorsitzenden ist nicht zwingend zu besetzen.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den 1. oder 2. Vorsitzenden allein.
(4) Das Protokoll der Gründungsversammlung ist von dem 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht in der Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Dem Vorstand des Vereins obliegen vor allem:
a) Die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
c) Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
d) Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
e) Die Aufnahme und Ausschluss von Mitglieder.
f) Die Festsetzung des Beitrags
g) Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung von Satzungsänderungen.
h) Die Beaufsichtigung und Verwaltung der Social-Media Abteilung des Vereins
i) Der Abschluss und die Kündigung von Verträgen.

§ 10 Die Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist auch nach seiner regulären Amtszeit, bis zur neuen Wahl eines Vorstandsmitgliedes, im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die anderen Vorstandsmitglieder berechtigt, bis zur nächsten Wahl eines Nachfolgers, ein Mitglied in den Vorstand zu wählen, dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
(3) Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung, ist zulässig.

§ 11 Die Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen.
Diese Sitzungen können nur vom 1. und 2. Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von 4 Tagen soll eingehalten werden, in dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist auch kürzer ausfallen.
Diese Sitzungen treten nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Monat.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Sollte der 1. und 2. Vorsitzende nicht anwesend sein und eine Stimmengleichheit besteht, so gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Diese Sitzungen sollen protokolliert werden, diese Protokoll soll Datum, die Namen der Teilnehmenden, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
(4) Änderungen in der Satzung können nur mit der Zustimmung des 1. und 2. Vorstandsvorsitzenden beschlossen werden.
(5) Vorstandsentschlüsse können auch in Textform (bspw. E-Mail, SMS, WhatsApp Nachrichten), fernmündlich oder schriftlich gefasst werden, jedoch nur bei Zustimmung des 1. und 2.Vorsitzenden.

§ 12 Der Kassenwart

(1) Der Kassenwart ist kein Mitglied des Vorstandes, kann jedoch von einem Vorstandsmitglied übernommen werden sollte keine Wahl eines Kassenwartes möglich sein.
(2) Er hat die Pflicht, alle Ausgaben und Einnahmen des Vereins aufzuzeichnen.
(3) Gewählt wird der Kassenwart alle 2 Jahre, bei der Mitgliederversammlung
(4) Sollte der Kassenwart in dieser Zeit aus dem Verein ausscheiden, so kann ein Vorstandsmitglied seine Position bis zur nächsten Wahl übernehmen, oder der Vorstand wählt unter den Mitgliedern einen neuen Kassenwart aus.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied (Auch Ehrenmitglieder) eine Stimme.
Eine Vertretung der gesetzlichen Vertreter ist jederzeit zulässig. Sollte ein Mitglied verhindert sein,
so kann er/sie ein anderes Mitglied schriftlich (bspw. E-Mail) bevollmächtigen, sein Stimmrecht auszuüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 2 fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Die Entlastung des Vorstandes
b) Die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder
c) Beschlussfassung über Änderungen in der Satzung und die Auflösung des Vereins.
d) Die Wahl des Kassenwarts
e) Die Entgegennahme des Jahresberichts
f) Die Wahl des Kassenprüfers

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, mit der Einhaltung der Einberufungsfrist von 4 Wochen, fernschriftlich oder in Textform, unter Verwendung von elektronischen Kommunikationsmittel, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse, E-Mail-Adresse oder Telefon/Handy Nummer des Mitglieds, gerichtet wurde.
(4) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

§ 15 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Versammlung wird von dem/der 1.Vorsitzenden geleitet, bei dessen/deren Abwesenheit von dem/der 2.Vorsitzenden. Ist keines dieser 2 Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leitenden.
(2) Der/Die Protokollführende wird von dem/der Versammlungsleitenden Person bestimmt. Es können nur Mitglieder Protokoll führen.
(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleitende. Sofern er/sie nichts anderes bestimmt, erfolgt die Abstimmung offen per Handmeldung. Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen.
(4) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Der/Die Versammlungsleitende kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens, sowie einen Internet Auftritt beschließt der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 8 Vereinsmitglieder anwesend sind oder ordnungsgemäß vertreten sind. Bei nicht beschlussfähiger Versammlung, ist der Vorstand verpflichtet, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig ist, dies muss in der Einladung zur Versammlung stehen. Die neue Versammlung ist in den nächsten 6 Monaten abzuhalten.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, Beschlüsse, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme.
(7) Bei Satzungsänderungen benötigt der Beschluss eine Zweidrittelmehrheit der abgegeben Stimmen.
(8) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins, benötigen eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Für Wahlen gilt, wenn im ersten Wahlgang kein/e Kandidat/in die Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidierenden statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
(10) Über die Versammlung ist ein Protokoll an zu fertigen, dass der Versammlungsleitende und der Protokollführende und von mindestens einem Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss. Das Protokoll muss folgende Daten beinhalten: Ort, Datum und Zeit der Versammlung, Versammlungsleitender und Protokollführender, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die Ergebnisse der Abstimmungen und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen müssen 2 Vorstandsmitglieder dieses Protokoll unterschreiben.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung, beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der/Die Versammlungsleitende hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
(2) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
(2) Eine solche Versammlung kann auch durch die Mitglieder verlangt werden. Dies gilt,
wenn mindestens 20% der aktiven Mitglieder einen schriftlichen Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe, beim Vorstand stellen. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Versammlung binnen 3 Monate einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 13, 14, 15 und 16 entsprechend.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Die Auflösung des Vereins, kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der Stimmmehrheit von Vierfünftel aller gültigen Stimmen, beschlossen werden. Wie in §15 (9) bereits genannt.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch den
1.Vorstandsvorsitzenden, 2. Vorstandsvorsitzenden und den Kassenwart. Diese Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung des Vereins, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmmehrheit, über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 19 Haftung

(1) Für alle Verbindlichkeiten des Vereins, haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt durch die Verabschiedung der Gründerversammlung vom 14.04.2018 in Kraft.